Entwurf: BMF gibt Hinweise zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung

Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) ab dem 01.01.2025 hat für die Wirtschaft enorme Bedeutung. Dennoch ist ein endgültiges BMF-Schreiben zum Thema erst für den Beginn des 4. Quartals 2024 angekündigt. Immerhin gibt es mittlerweile einen Entwurf vom 13.06.2024 (Az. III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007). Da für die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen rechtzeitig Prozesse zu definieren und Systeme anzupassen sind, stellen wir Ihnen die Kernpunkte des BMF-Entwurfs vor.

Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für ab dem 01.01.2025 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung der obligatorischen Verwendung von E-Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze).

Beachte
Ausgenommen sind nur Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands für die Steuerberatung und für Unternehmen hat der Gesetzgeber für die Jahre 2025 bis 2027 Übergangsregelungen für Rechnungsaussteller vorgesehen.

Übergangsfristen für den E-Rechnungsversand bei B2B-Geschäften in Deutschland

 

2025

2026

2027

2028

sonstige Rechnungen (in Papierform oder elektronisch als PDF, JPG etc.) mit Zustimmung des Empfängers

ja

ja