FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2003
IV 197/00
Normen:
ZK Art. 37 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 204 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 3 ; ZK-DVO (a.F.) Art. 719 Abs. 10 ;

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV 197/00

DRsp Nr. 2003/8718

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Zum Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung. Die vorübergehende Verwendung eines Fahrzeuges durch einen Dritten entgegen Art. 719 Abs. 10 lit b ZK-DVO a.F. erschöpft sich in dem Verstoß gegen diese Vorschrift. Entziehungscharakter hat diese Verhaltensweise nicht.

Normenkette:

ZK Art. 37 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 204 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 3 ; ZK-DVO (a.F.) Art. 719 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt zur Entrichtung von Eingangsabgaben herangezogen wird.

Anfang August 1999 reiste der ukrainische Staatsangehörige A mit seinem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug - X, amtliches Kennzeichen: 1... - in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, um in der Bundesrepublik Deutschland Verwandte zu besuchen und in Frankreich einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen.