FG München - Urteil vom 09.03.2017
14 K 2434/16

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 14 K 2434/16

DRsp Nr. 2017/12858

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Einfuhrumsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

[Gründe]

I.

Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung der X mit Sitz in A (USA), die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Staates A (USA) geführt wird. Sie ist im Handelsregister B des Amtsgerichts B unter der Nummer HRB (...) eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist u.a. der Transport von Waren und die (genehmigungsfreie bzw. genehmigte) Express-Beförderung im In- und Ausland.

Im Zeitraum März 2004 bis Dezember 2006 übernahm die Klägerin von ihren Kunden eine Vielzahl von Sendungen mit Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, etc.) und aus Versandverfahren. Zum Teil hat die C GmbH die Sendungen am Flughafen D zur Weitergabe und Verladung in die Flugzeuge der X übernommen.

Sämtliche Waren wurden beim Zollamt D gestellt und zur Wiederausfuhr angemeldet bzw. die Wiederausfuhr mitgeteilt. In den handschriftlich ausgefüllten Air Waybills (Luftfrachtbriefe, AWB) waren jeweils Zielflughäfen im Ausland angegeben. Außerdem weisen die AWB jeweils einen Stempelabdruck auf mit der Überschrift "Zollantrag" und dem Text ".

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