FG Hamburg - Urteil vom 06.11.2008
4 K 218/06
Normen:
ZK Art. 203; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 365 Abs. 3;

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle

FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 218/06

DRsp Nr. 2009/1577

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle

1. Ein Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 Abs. 1, 221 Abs. 1 ZK ändert nicht einen zuvor erlassenen Einfuhrabgabenbescheid, sondern stellt eine selbständig anfechtbare buchmäßige Erfassung dar (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.06.2005, Az. 7 K 3831/04). 2. Ein vom Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes abgestempelter Rückschein zum Nachweis des Erhalts der im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten und nicht gestellten Waren führt weder in direkter noch in analoger Anwendung des Art. 365 Abs. 3 ZK-DVO dazu, das Versandverfahren als beendet gelten zu lassen.

Normenkette:

ZK Art. 203; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK-DVO Art. 365 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Einfuhrzollschuld wegen des Entziehens einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung.

Die Klägerin hatte den Auftrag, das Kreuzfahrtschiff 'MS A' am ....05.2003 im Hafen B mit Lebensmitteln zu beliefern. Zu diesem Zweck beantragte sie beim Zollamt C die Eröffnung von fünf externen gemeinschaftlichen Versandverfahren. Das Zollamt C entsprach den Anträgen der Klägerin und räumte ihr jeweils eine Frist bis zum 05.06.2003 ein, die Waren bei der Bestimmungsstelle - dem ZA B - zu gestellen.