BGH - Urteil vom 11.02.2008
II ZR 67/06
Normen:
BGB § 712 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 803
BGHReport 2008, 598
DB 2008, 806
MDR 2008, 513
NJW-RR 2008, 704
NZG 2008, 298
WM 2008, 591
ZIP 2008, 597
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 235/04
LG Neuruppin, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 483/03

Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis in der BGB-Gesellschaft aus wichtigem Grund

BGH, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen II ZR 67/06

DRsp Nr. 2008/5152

Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis in der BGB -Gesellschaft aus wichtigem Grund

»Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 712 Abs. 1 ;

Tatbestand: