Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben.
Am 30.7.1992 beantragte die Firma ... Handels-GmbH (H) als Hauptverpflichteter die Abfertigung von 720 Kartons Textilien mit Ursprung in China zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren T 1. Diesem Antrag wurde von der Abgangszollstelle in vollem Umfang entsprochen. Die Waren mussten innerhalb der festgesetzten Frist bei einer Bestimmungszollstelle wieder gestellt werden.
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