FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2006
4 K 155/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ;

Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 155/04

DRsp Nr. 2006/24638

Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

1. Das Trennen von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren (hier Textilien) von den Versandpapieren, die nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingt ist, stellt regelmäßig ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar. 2. Zu der Frage, wann einer als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommenen GmbH Entziehungshandlungen ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden können.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c ; VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben.

Am 30.7.1992 beantragte die Firma ... Handels-GmbH (H) als Hauptverpflichteter die Abfertigung von 720 Kartons Textilien mit Ursprung in China zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren T 1. Diesem Antrag wurde von der Abgangszollstelle in vollem Umfang entsprochen. Die Waren mussten innerhalb der festgesetzten Frist bei einer Bestimmungszollstelle wieder gestellt werden.