LSG Bayern - Urteil vom 22.01.2020
L 12 KA 6/19
Normen:
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 150/18

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als eine Hauptleistungspflicht eines VertragsarztesAnzahl der Behandlungsfälle unter 10% des Fachgruppendurchschnitts

LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 12 KA 6/19

DRsp Nr. 2020/14851

Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als eine Hauptleistungspflicht eines Vertragsarztes Anzahl der Behandlungsfälle unter 10% des Fachgruppendurchschnitts

Eine ggfls. zum Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung führende Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn vom Vertragsarzt über einen längeren Zeitraum überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle unter 10% des Fachgruppendurchschnitts liegt.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.01.2019, Az: S 38 KA 150/18, wird insoweit aufgehoben, als dem Hilfsantrag stattgegeben wurde, und die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 12.04.2018 wird auch insoweit abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 6 S. 1 ;

Tatbestand