FG München - Urteil vom 22.01.2009
14 K 1876/06
Normen:
BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2; ZK Art. 203 Abs. 3;

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren; Steuerschuldner bei Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 1876/06

DRsp Nr. 2009/6414

Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren; Steuerschuldner bei Steuerhinterziehung

1. Eine Ware wird dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der Steueraussetzung überführte Ware angemeldet wird und hierbei entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt werden. 2. Entzieher, und damit Steuerschuldner, ist i.d.R. derjenige, der sich als Mittäter an der damit verbundenen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderliche Erfüllung des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 4 S. 2; ZK Art. 203 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen hat.