FG Hamburg - Urteil vom 17.06.2014
4 K 268/11
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 182 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 203; ZK Art. 220; ZK Art. 221;

Entziehung von Waren in vorübergehender Verwahrung aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 268/11

DRsp Nr. 2014/12736

Entziehung von Waren in vorübergehender Verwahrung aus der zollamtlichen Überwachung

1. Die Bewilligung eines Verwahrungslagers kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen. 2. Eine solche Auflage ist als zollbehördliche Entscheidung i. S. v. Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig anfechtbar und der Bestandskraft fähig. 3. Die unterlassene auflagengemäße Vorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung führt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 5; ZK Art. 51 Abs. 1; ZK Art. 182 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 203; ZK Art. 220; ZK Art. 221;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der nicht vorab angezeigten Wiederausfuhr von Waren aus einem Verwahrungslager pflichtwidrig gehandelt und dies zu einer Entstehung einer Zollschuld wegen Entziehens einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung geführt hat.