FG Hamburg - Urteil vom 12.02.2007
4 K 127/05
Normen:
EWGVO Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 406 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 406 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 407 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 408 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 407 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 408 Abs. 1 ;

Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung an die Bestimmungszollstelle

FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 127/05

DRsp Nr. 2007/7379

Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung an die Bestimmungszollstelle

Es stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn ein zugelassener Empfänger die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung nicht an die Bestimmungszollstelle weiterleitet. Vom Zeitpunkt der Gestellung der Waren beim zugelassenen Empfänger bis zum Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung und unterliegen grundsätzlich der zollamtlichen Überwachung, auch wenn sie in ein Zolllager eines zugelassenen Empfängers aufgenommen worden sind.

Normenkette:

EWGVO Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 406 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 406 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 407 Abs. 1 ; ZK-DVO Art. 408 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 407 Abs. 1 ; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 408 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Eingangsabgaben.

Die Klägerin ist ein Transportunternehmen und besaß eine Bewilligung als zugelassener Empfänger und zugelassener Versender. Gemäß dieser Zulassung war sie verpflichtet, bis zum ersten Montag der Woche nach dem Empfang der Ware die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung bei der zuständigen Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Hamburg-1, vorzulegen.