FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 1084/04
Normen:
ZK Art. 37 Art. 105 Art. 110 Art. 203 Art. 204 Art. 212a Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ; ZKDV Art. 520 Abs. 1 Art. 522 Art. 859 Art. 860 ;

Entzug aus der zollamtlichen Überwachung und pflichtwidrige Beendigung eines Zolllagerverfahrens

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 1084/04

DRsp Nr. 2007/15010

Entzug aus der zollamtlichen Überwachung und pflichtwidrige Beendigung eines Zolllagerverfahrens

1. Die Leistungsgebote vom 17. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Waren werden der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn bei einer Bestandsaufnahme im Zolllager nicht nachvollziehbar ist, wo sie sich befinden.

Normenkette:

ZK Art. 37 Art. 105 Art. 110 Art. 203 Art. 204 Art. 212a Art. 232 Abs. 1 Buchst. b ; ZKDV Art. 520 Abs. 1 Art. 522 Art. 859 Art. 860 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob von der Klägerin Einfuhrabgaben angefordert werden durften, weil sie ihren Pflichten aus einer Zolllagerbewilligung nicht nachgekommen ist.