BSG - Urteil vom 26.10.2023
B 10 EG 1/23 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; BEEG § 4 Abs. 4; BEEG § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 8/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 4/21

Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus; Zurückweisung der Revision

BSG, Urteil vom 26.10.2023 - Aktenzeichen B 10 EG 1/23 R

DRsp Nr. 2024/8514

Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus; Zurückweisung der Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1; BEEG § 4 Abs. 4; BEEG § 4 Abs. 6;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus.

Der Kläger ist Syndikusrechtsanwalt und seine Ehefrau IT-Beraterin. Sie sind Eltern eines im Juli 2018 geborenen Sohnes. Dieser leidet seit seiner Geburt an einer globalen Entwicklungsstörung und einem Anfallsleiden. Ihm wurden deshalb ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H zuerkannt. Im August 2018 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei der Stadt Mainz einen Betreuungsplatz für ihren Sohn, den er erst im September 2020 erhielt.