BFH - Urteil vom 28.07.1999
X R 175/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 311

Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

BFH, Urteil vom 28.07.1999 - Aktenzeichen X R 175/96

DRsp Nr. 2000/607

Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

1. Ein Miterbe erwirbt lediglich einen Anteil i.S.d. § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich, wenn er das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung erlangt. 2. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm deshalb nur anteilig zu.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erbte im Jahr 1989 zusammen mit seinen beiden Geschwistern von der Mutter ein Einfamilienhaus. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erwarb der Kläger das Grundstück zu Alleineigentum gegen Zahlung von jeweils 180 000 DM an seine beiden Geschwister. Es entstanden Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 2 562,49 DM. Nach Angaben des Klägers entfielen die Anschaffungskosten zu 15 v.H. (= 54 384 DM) auf den Grund und Boden. Vor dem Einzug im Jahr 1990 ließ er das Gebäude für 187 798 DM renovieren.