BFH - Urteil vom 22.04.1998
XI R 28/97
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BFH/NV 1998, 1415
BFHE 186, 210
BStBl II 1998, 665
DB 1998, 1797
DStZ 1998, 803
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen XI R 28/97

DRsp Nr. 1998/17005

Erbbaurecht bei gewerblichem Grundstückshandel

»Die Bestellung von Erbbaurechten an (allen) zugehörigen Grundstücken führt nicht zur Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und Handel mit Milchprodukten. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehörte eine Parzelle "G". Im Zuge einer Umlegung und Erschließung ergab sich daraus Bauland, das wiederum in zehn Parzellen aufgeteilt wurde. Davon verkaufte der Kläger 1978 und 1982 insgesamt vier Grundstücke. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfaßte diese Vorgänge als gewerblichen Grundstückshandel. Die Steuerbescheide sind bestandskräftig.

Auf den verbliebenen sechs Grundstücken bestellte der Kläger 1984 für die Dauer von 99 Jahren Erbbaurechte zugunsten einer Frau S. Diesen Vorgang behandelte das FA als (begünstigte) Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge der Erfassung eines Aufgabegewinns. Die von Frau S. geleistete Vergütung wurde den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.