Streitig ist, ob Erbbauzinsen einen (Dauerschuld-)Zinsanteil enthalten, wenn das Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird und der Erbbauberechtigte das Eigentum an den bestehenden Bauwerken erwirbt.
Am 22. Juni 1972 schloss die Stadt A-Stadt (Stadt) als Erbbauverpflichtete mit S...(S) einen Erbbaurechtsvertrag über ein Industriegrundstück (Flurstücke 351, 388, 466; insgesamt 25.060 m2). S war seit 1964 als Einzelunternehmer (Spedition und Lagerei) tätig; zuvor war das Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben worden, an der S beteiligt war.
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