FG Münster - Urteil vom 09.11.2007
9 K 2275/06 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 399

Erbbauzinsen nicht teilweise hinzurechnungspflichtig

FG Münster, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 9 K 2275/06 G

DRsp Nr. 2008/4013

Erbbauzinsen nicht teilweise hinzurechnungspflichtig

1. Erbbauzinsen enthalten keinen (Dauerschuld-)Zinsanteil, selbst wenn das Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird und der Erbbauberechtigte das Eigentum an den bestehenden Bauwerken erwirbt. 2. Zur Abgrenzung einer Zeitrente von Kaufpreisraten.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erbbauzinsen einen (Dauerschuld-)Zinsanteil enthalten, wenn das Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird und der Erbbauberechtigte das Eigentum an den bestehenden Bauwerken erwirbt.

Am 22. Juni 1972 schloss die Stadt A-Stadt (Stadt) als Erbbauverpflichtete mit S...(S) einen Erbbaurechtsvertrag über ein Industriegrundstück (Flurstücke 351, 388, 466; insgesamt 25.060 m2). S war seit 1964 als Einzelunternehmer (Spedition und Lagerei) tätig; zuvor war das Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben worden, an der S beteiligt war.