BGH - Beschluss vom 08.07.2021
V ZB 94/20
Normen:
ZVG § 118 Abs. 1; ZVG § 128 Abs. 1 S. 1; ZVG § 133;
Fundstellen:
DZWIR 2021, 643
MDR 2021, 1415
MDR 2022, 15
NJW-RR 2021, 1398
NZG 2021, 1309
WM 2021, 1797
ZIP 2021, 2506
ZInsO 2021, 2282
Vorinstanzen:
AG Plön, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 13/18
LG Kiel, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 31/20

Erbringen des Bargebots durch einen Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR; Stellen eines Antrags einer GbR auf Wiederversteigerung des Grundstücks durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter

BGH, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen V ZB 94/20

DRsp Nr. 2021/14039

Erbringen des Bargebots durch einen Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR; Stellen eines Antrags einer GbR auf Wiederversteigerung des Grundstücks durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter

Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder Gesellschafter mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die Gesellschaft allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe von § 133 ZVG die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9. November 2020 (13 T 31/20) wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 360.000 €.

Normenkette:

ZVG § 118 Abs. 1; ZVG § 128 Abs. 1 S. 1; ZVG § 133;

Gründe

I.