BFH - Beschluss vom 12.05.2009
I B 112/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, III - 449/05 vom 16.04.2008,

Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen i.R.e. Nachbarschaftshilfe duch Verwandte eines Gesellschafters als bilanziell aktivierungsfähige Forderungen; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Divergenzentscheidung

BFH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen I B 112/08

DRsp Nr. 2009/16646

Erbringung unentgeltlicher Arbeitsleistungen i.R.e. Nachbarschaftshilfe duch Verwandte eines Gesellschafters als bilanziell aktivierungsfähige Forderungen; Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) als Divergenzentscheidung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.

Streitpunkte sind die Aktivierung von Arbeitsleistungen, die von Freunden und Verwandten eines Gesellschafter-Geschäftsführers erbracht worden sind, und die Beurteilung einer Zahlung an einen ausscheidenden Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine am 1. November 1990 gegründete GmbH, die in den Streitjahren (1995 bis 1997) mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen handelte und einen KFZ-Reparaturbetrieb unterhielt. Gesellschafter zu gleichen Teilen und Geschäftsführer waren zunächst A, B und C. Im Februar 1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Einziehung des Geschäftsanteils des C; im Rahmen des dagegen geführten Rechtsstreits schlossen die Klägerin und C im Dezember 1995 vor dem Oberlandesgericht ... einen Vergleich, nach dem C gegen Zahlung von 50 000 DM auf alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und seiner Stellung als Geschäftsführer verzichtete.