BGH - Urteil vom 26.01.2006
IX ZR 229/04
Normen:
StBerG § 3 § 5 § 56 ; BGB § 134 ; EGV Art. 49 Art. 50 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 208/04
AG Düsseldorf, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 35 C 4392/03

Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte Personen

BGH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZR 229/04

DRsp Nr. 2006/6298

Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte Personen

a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind.b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.

Normenkette:

StBerG § 3 § 5 § 56 ; BGB § 134 ; EGV Art. 49 Art. 50 ;

Tatbestand:

Die in Düsseldorf niedergelassene Klägerin ist eine im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragene, aus G. und W. bestehende Sozietät. G. ist in Griechenland als "Orkotos Elektis" sowie "Logistis Forotechnikos" zugelassen, was nach der Behauptung der Klägerin so viel wie Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater bedeutet. Er unterhält angeblich Zweigniederlassungen in Athen und Korinth. Über eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Deutschland verfügt G. nicht. W. ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.