BFH - Beschluss vom 22.07.2011
V B 88/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 882/08

Erbringung von in einem Überlassungsvertrag geregelten Leistungen zur Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die Turnierteilnahme von Pferden als eine einheitliche Leistung i.S.d. UStG; Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache zur Zulassung einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen V B 88/10

DRsp Nr. 2011/16380

Erbringung von in einem Überlassungsvertrag geregelten Leistungen zur Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die Turnierteilnahme von Pferden als eine einheitliche Leistung i.S.d. UStG; Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache zur Zulassung einer Beschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Inland einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Pferdeeigentümer stellten ihm Pferde aufgrund eines Überlassungsvertrags zur Verfügung, wonach ihm das Weisungsrecht hinsichtlich des Trainings und des Turniereinsatzes des Pferdes oblag. Der Kläger pflegte und betreute die Pferde und bildete sie aus. Die Kosten für den Unterhalt des jeweiligen Pferdes und des Turniereinsatzes hatte der Eigentümer zu tragen. Mit dem ihm aufgrund des jeweiligen Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellten Pferd nahm der Kläger an im In- und Ausland veranstalteten Springreitturnieren teil. Der Kläger erhielt in der Regel die Hälfte der Preisgelder, die er auf Turnieren für den Eigentümer gewann. Insoweit traten die Eigentümer im Voraus ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter ab. Diese zahlten die Preisgelder unmittelbar an den Kläger aus.

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