BFH - Urteil vom 16.05.2007
II R 61/99
Normen:
BGB § 1922; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12; BewG § 9 Abs. 1, § 19, § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 317/98

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerwert nur bei Volleigentum

BFH, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen II R 61/99

DRsp Nr. 2007/13880

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerwert nur bei Volleigentum

1. Die Bewertung richtet sich für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften. Danach ist grundsätzlich der gemeine Wert des Vermögensanfalles zu Grunde zu legen. 2. Bewertungsrechtlich ist für die Anwendung des Steuerwerts (Grundbesitzwert) allein maßgebend, ob Grundstücks- oder Wohnungseigentum, d. h. das Vollrecht erworben wird. Es gibt keinen Grund, den Steuerwert vom Grundstück (Vollrecht) zu trennen.

Normenkette:

BGB § 1922; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12; BewG § 9 Abs. 1, § 19, § 68 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Nichte und Alleinerbin der am 23. Juli 1997 verstorbenen Erblasserin (E). E hatte 1994 eine Eigentumswohnung gekauft. Der Kaufpreis war bis Ende 1996 vollständig gezahlt. Die Auflassung wurde am 3. Juni 1997 erklärt; am 4. August 1997 erfolgte die Umschreibung im Grundbuch. Zum Nachlass der E gehörten auch ein Bankguthaben sowie ein Steuererstattungsanspruch.