I. Die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) erhob gegen die gesonderte Feststellung des für die Erbschaftsteuer maßgebenden Grundstückswerts auf 2 286 000 DM Klage mit dem Antrag, den Wert auf 910 000 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 II B 53/06 als unbegründet zurück.
Die Kostenstelle des BFH setzte daraufhin durch Kostenrechnung vom 9. Januar 2007 für dieses Verfahren gegen die Klägerin als Kostenschuldnerin Gerichtskosten in Höhe von 2 312 EUR fest und ging dabei von einem Streitwert von 140 708 EUR aus.
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