FG Hessen - Urteil vom 20.07.2015
1 K 392/15
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; FGO § 79b;
Fundstellen:
ZEV 2016, 55

Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverzüglicher Selbstnutzung der eigengenutzten Wohnung des Erblassers

FG Hessen, Urteil vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 392/15

DRsp Nr. 2015/20071

Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverzüglicher Selbstnutzung der eigengenutzten Wohnung des Erblassers

Die Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, die erfordert, dass die Wohnung nach dem Tod des Erblassers unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Lebensmittelpunkt bestimmt ist, ist regelmäßig nicht zu gewähren, wenn die erstmalige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung mehr als 14 Monate nach dem Erbfall erfolgt. Wird die Selbstnutzung durch eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes verzögert, obliegt E. ist dem Erben dies zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c; FGO § 79b;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am…September 2011 verstorbenen Mutter, Frau F, geborene … (Erblasserin). Diese wohnte bis zu ihrem Tod in der F- Straße … in S (Wohnung). Den im Nachlassvermögen befindlichen Miteigentumsanteil von ¾ an dieser Wohnung setzte die Klägerin in ihrer Erbschaftsteuererklärung vom 15. Mai 2012 mit einem Wert von 0,-- € an.