BFH - Urteil vom 04.03.2015
II R 51/13
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 7 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 249, 252
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 834/13 220

Erbschaftssteuerpflicht der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen an einen Treuhänder bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze

BFH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen II R 51/13

DRsp Nr. 2015/8549

Erbschaftssteuerpflicht der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen an einen Treuhänder bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze

Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 4 K 834/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 7 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH, ist durch formwechselnde Umwandlung der ... KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A–KG) mit Wirkung zum 1. Juli 2000 entstanden. Ihr Stammkapital beträgt 5 Mio. €.