I.
Der am 21. Juli 1996 verstorbene (im folgenden Erblasser) war von Angestellter des... . Im Jahre 1968 schloß er zwei Lebensversicherungsverträge mit der ... und benannte seine Ehefrau, die Antragstellerin, als Bezugsberechtigte im Sinne des § 166 (). Im Hinblick auf diese private Altersvorsorge wurde er auf seinen Antrag hin entsprechend der damaligen Rechtslage (Artikel § Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - - vom 23. Februar 1957 in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 - BGBl I S. 1259 -) durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. In der Folgezeit zahlte sein Arbeitgeber monatlich einen lohnsteuerfreien Zuschuß (§ Nr. 62 - -) zu den vom Erblasser zu leistenden Versicherungsprämien. Anfang 1979 schied der Erblasser aus ... und wurde alleiniger Geschäftsführer der Firma..., an der er seit dieser Zeit zu 100% beteiligt war. Die GmbH gewährte ihm ebenfalls einen Zuschuß zu den beiden Lebensversicherungen, unterwarf diesen aber - im Hinblick auf seine Stellung als beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer - nunmehr der Lohnsteuer.
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