FG Nürnberg - Urteil vom 13.05.2015
4 K 270/14
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5;

Erbschaftsteuer-Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen als Nachlassverbindlichkeiten

FG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 270/14

DRsp Nr. 2015/18300

Erbschaftsteuer-Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen als Nachlassverbindlichkeiten

Erbschaftsteuerlich zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Erblasserschulden sind auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tod des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), bereits eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss. Bei der Beitragspflicht für einen Erschließungsbeitrag handelt es sich um eine werdende und schwebende Rechtsbeziehung des Erblassers, die als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungsverpflichtungen aus der Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für eine Lärmschutzeinrichtung als Verbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 ErbStG berücksichtigt werden können.