FG Münster - Urteil vom 15.01.2015
3 K 1997/14 Erb
Normen:
BewG § 11 Abs 4;
Fundstellen:
ZEV 2015, 307
ZEV 2015, 358

Erbschaftsteuer: Bewertung eines Wertpapierdepots

FG Münster, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 1997/14 Erb

DRsp Nr. 2015/5798

Erbschaftsteuer: Bewertung eines Wertpapierdepots

1) Wertpapiere i.S. des § 11 Abs. 4 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer zwingend mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. 2) Dies gilt auch dann, wenn die an einer Börse gehandelten Fondsanteile am Stichtag einen geringeren Kurs als dem Rücknahmepreis erzielen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs 4;

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem Wert ein Wertpapierdepot bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen ist.

Die Erblasserin J verstarb am 00.00.0000 (Samstag). In ihrem notariellen Testament vom 07.09.2012 hatte sie den Kläger mit einer Quote von 4/10, Frau T 1 mit einer Quote von 3/10 und Frau O ebenfalls mit einer Quote von 3/10 als Erben eingesetzt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Amtsgericht ernannte zum Testamentsvollstrecker T 2.

Zum Nachlass gehörte u. a. ein Wertpapierdepot bei der Bank 1, in dem sich u. a. die Wertpapiere „WERTPAPIER 1” mit der Wertpapiernummer 1 (im Folgenden: WERTPAPIER 1) befanden. In der Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens der Bank 1 vom 22.02.2013 ist der Wert mit X Euro angegeben.