FG Niedersachsen - Urteil vom 20.04.2012
3 K 229/11
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
ZEV 2012, 8

Erbschaftsteuer und Berücksichtigung des Pflegefreibetrages

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 229/11

DRsp Nr. 2012/19115

Erbschaftsteuer und Berücksichtigung des Pflegefreibetrages

Ein Pflegefreibetrag kann bei der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG berücksichtigt werden. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG handelt es sich nicht um eine Freigrenze sondern um einen Freibetrag. Die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Stpfl. als Vater des Erblassers zum Kreis der gemäß § 1601 BGB gesetzlich Unterhaltsverpflichteten zählt. Die Regelung soll ein finanzielles und/oder ideelles Opfer honorieren, das der Erbe zu Gunsten des Erblassers erbracht hat. Ein solches erbringt nicht, wer ohnehin schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, für die Kosten der Pflege aufzukommen. Die Höhe der beim Pflegefreibetrag zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung berechnet werden.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pflegefreibetrag gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen ist.