FG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2015
4 K 2086/14 Erb
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 1; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. D; AO § 14 Satz 3; BewG § 181 Abs. 9;
Fundstellen:
ZEV 2015, 602

Erbschaftsteuerbegünstigung für Wohnungsunternehmen: Überschreitung der 50 %-Grenze für Verwaltungsvermögen, Ausnahme des Erfordernisses eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, Quantitative und qualitative Kriterien für Überschreitung einer bloßen Vermögensverwaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 2086/14 Erb

DRsp Nr. 2015/13256

Erbschaftsteuerbegünstigung für Wohnungsunternehmen: Überschreitung der 50 %-Grenze für Verwaltungsvermögen, Ausnahme des Erfordernisses eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, Quantitative und qualitative Kriterien für Überschreitung einer bloßen Vermögensverwaltung

Bei der Vermietung von 37 Wohnungen durch drei Teilzeitarbeitskräfte, bei der Gewinne von ungefähr 50.000 EUR pro Jahr erzielt werden, ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.d. Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2D ErbStG erforderlich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 1; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1; ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. D; AO § 14 Satz 3; BewG § 181 Abs. 9;

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Erblassers A. Der Erblasser und dessen Ehefrau, …, sowie der Kläger waren Kommanditisten der B GmbH & Co. KG (B KG). Der Erblasser war zudem alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin der B, der C GmbH. Gegenstand der B KG war die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden und in D belegenen fünf Mietwohngrundstücke (…) mit insgesamt 37 Wohnungen und 19 Garagen. Die Garagen waren teilweisen den vermieteten Wohnungen zugeordnet.