BFH - Beschluss vom 30.08.2016
II B 100/15
Normen:
ErbSt § 16 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 39
ZEV 2017, 88
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4023/14

Erbschaftsteuerliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen II B 100/15

DRsp Nr. 2016/18336

Erbschaftsteuerliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner behandelt wird. 2. NV: Die unterschiedliche Behandlung des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einerseits und Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern andererseits verstößt auch nicht gegen die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht wie ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Steuerklasse I fällt und ihm auch kein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG zusteht (BVerfG - 1 BvR 107/83 - 01.06.1983; BVerfG - 1 BvR 171/89 - 15.11.1989; BVerfG - 2 BvR 592/90 - 15.05.1990; BFH - II B 77/81 - 27.10.1982).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 4 K 4023/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbSt § 16 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 17 Abs. 1;

Gründe