Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 3065/14 Erb aufgehoben.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 € festgesetzt wird.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %.
I.
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