BFH - Beschluss vom 29.08.2019
II B 79/18
Normen:
ErbStG § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d, § 13c Abs. 1 und Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 22
FamRZ 2020, 135
ZEV 2020, 62
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 15/17

Erbschaftsteuerliche Behandlung von im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen MietwohnungenZulässigkeit der analogen Anwendung der Begünstigung von im Betriebsvermögen gehaltenen Mietgrundstücken

BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen II B 79/18

DRsp Nr. 2019/16939

Erbschaftsteuerliche Behandlung von im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen Mietwohnungen Zulässigkeit der analogen Anwendung der Begünstigung von im Betriebsvermögen gehaltenen Mietgrundstücken

1. NV: Eine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf den im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen, ererbten Mietwohnbestand scheidet mangels Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat mit der abgestuften Ausgestaltung der unterschiedlichen Begünstigungen für ererbtes Vermögen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ererbte Mietwohngrundstücke im Privatvermögen in deutlich geringerem Maße begünstigen will als ererbte, im Betriebsvermögen gehaltene Mietgrundstücke, die die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erfüllen. 2. NV: Die Differenzierung zwischen verschiedenen Begünstigungsregelungen von Mietwohngrundstücken in den Vermögensarten Betriebs- und Privatvermögen ist trotz der enormen Ungleichbehandlung verfassungskonform.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2018 - 3 K 15/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d, § 13c Abs. 1 und Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe