FG Hamburg, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 214/05
Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen; Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche; Erwerbszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt
BFH, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen II R 30/06
DRsp Nr. 2008/5446
Erbschaftsteuerliche Erfassung von privaten Steuererstattungsansprüchen; Erwerb aufschiebend bedingter, betagter oder befristeter Ansprüche; Erwerbszeitpunkt und Steuerentstehungszeitpunkt
»1. Private Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der Fälligkeit.2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung.«