BFH - Urteil vom 11.07.2019
II R 4/17
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5; PfDG EKD § 32 Abs. 3; PfDG EKD § 32 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 140
BStBl II 2020, 319
DStR 2019, 2692
DStRE 2020, 115
DStZ 2020, 12
FR 2020, 1162
FamRZ 2020, 710
ZEV 2020, 116
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 613/15

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs eines katholischen Pfarrers bei sofortiger Übertragung des Nachlasses auf die Gemeinde

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen II R 4/17

DRsp Nr. 2019/17306

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs eines katholischen Pfarrers bei sofortiger Übertragung des Nachlasses auf die Gemeinde

Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.2016 – 3 K 613/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5; PfDG EKD § 32 Abs. 3; PfDG EKD § 32 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger sowie eine weitere Person (A) zu seinen Erben ein.

E verstarb im Jahr 2012. Da A das Erbe wirksam ausschlug, wurde der Kläger Alleinerbe.