FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2017
4 K 2319/15 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 89
EFG 2017, 581
ZEV 2017, 10
ZEV 2017, 589

Erbschaftsteuerpflicht eines Erwerbs durch Erbanfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 K 2319/15 Erb

DRsp Nr. 2017/2150

Erbschaftsteuerpflicht eines Erwerbs durch Erbanfall

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers ... A. Der Erblasser und die Klägerin setzten sich mit notariell beurkundetem Testament vom 4. Januar 1989 gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden von ihnen ein.

Der Erblasser verfügte auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstand einer Kapitalgesellschaft über Kapitalvermögen, das er gegenüber dem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt ... nicht angegeben hatte. Stattdessen brachte er dieses Kapitalvermögen in eine mit Urkunde vom 13. Juni 1984 nach den Bestimmungen des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts gegründete B (Stiftung) mit Sitz in Liechtenstein ein.