I. Die Eheleute W übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. Dezember 1998 zwei Grundstücke unentgeltlich auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Die Grundstücke dienten betrieblichen Zwecken einer KG, deren alleiniger Kommanditist Herr W war. Ertragsteuerrechtlich wurden die Miteigentumsanteile des Herrn W als dessen Sonderbetriebsvermögen in der KG behandelt. Mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom selben Tage veräußerte die KG ihre Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge sowie ihr gesamtes bewegliches Umlaufvermögen zum 1. Januar 1999 für 1,3 Mio. DM an eine GmbH, die mit einer nachfolgenden notariellen Urkunde gegründet wurde. Gründungsgesellschafter der GmbH waren der Kläger mit einer Beteiligung von 98 % und Herr W mit einer Beteiligung von 2 %.
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