Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2 BGB kein Erbvergleich Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173 AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB
FG München, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 2514/12
DRsp Nr. 2015/18344
Erbvergleich als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO Vergleich über Schadensersatzanspruch des Nacherben nach § 2138 Abs. 2BGB kein Erbvergleich Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung gem. § 173AO bei Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2BGB
1. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, wovon auch der Erwerb des Nacherben gemäß § 2139BGB sowie der Schadensersatzanspruch des Nacherben aus § 2138 Abs. 2BGB erfasst werden.2. Ein Erbvergleich ist die einvernehmliche Beseitigung etwa bestehender Ungewissheiten über einzelne Erbteile oder über die den Erben zufallenden Beträge und stellt ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO dar. Ist die Vor- bzw. Nacherbenstellung unstreitig und ist Streitpunkt eines von der Nacherbin gegen die Erbin der Vorerbin geführten Zivilprozesses ausschließlich gewesen, ob und ggf. inwieweit von der Vorerbin eine schadensersatzauslösende Verfügung i. S. d. § 2138 Abs. 2BGB über das zum Vorerbe gehörende Vermögen vorgenommen und ob deswegen ein Schadensersatzanspruch gem. § 2138 Abs. 2BGB Inhalt des Nacherbes geworden ist, so stellt ein im Zivilprozess „zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Erbfall des …” betreffend den Schadensersatzanspruch geschlossener Vergleich keinen Erbvergleich dar.
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