OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.03.2021
8 W 93/21
Normen:
RVG VV Vorbemerkungen 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; RVG VV Nr. 3104; RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 67/20

Erfallen der Termins- und der Einigungsgebühr bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs in einem anderen Rechtsstreit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 8 W 93/21

DRsp Nr. 2021/9253

Erfallen der Termins- und der Einigungsgebühr bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs in einem anderen Rechtsstreit

Verpflichtet sich der Kläger durch Vergleich in einem anderen, gegen eine andere Beklagtenpartei geführten Gerichtsverfahren zur Klagrücknahme, löst dies in dem durch Klagrücknahme beendeten Verfahren auf Seite des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren jeweils die Beklagtenpartei vertritt, weder eine Terminsgebühr noch eine Einigungsgebühr aus.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.01.2021, Az. 3 O 67/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagte gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Ulm vom 15.12.2020 zu erstattenden Kosten werden auf 612,80 € (in Worten: sechshundertzwölf 80/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.12.2020 festgesetzt. Der darüber hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG VV Vorbemerkungen 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; RVG VV Nr. 3104; RVG VV Nr. 1000; RVG VV Nr. 1003;

Gründe

I.