OLG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2016
8 W 106/16
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 67/16

Erfallen der Terminsgebühr aufgrund eines Telefongesprächs zwischen den Parteivertretern betreffend die Erledigung des Rechtsstreits

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 8 W 106/16

DRsp Nr. 2017/3504

Erfallen der Terminsgebühr aufgrund eines Telefongesprächs zwischen den Parteivertretern betreffend die Erledigung des Rechtsstreits

Ein Telefongespräch, in dem der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter die Bezahlung der Klagforderung mitteilt, die Prüfung und Bestätigung der Erledigung des Rechtsstreits erbittet und sich mit dem Klägervertreter über eine Kostenbeteiligung der Klagpartei austauscht, kann eine Terminsgebühr nach dem Kostenwert der Erledigung auslösen.

1. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten im Übrigen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2016, Az. 313 O 67/16, abgeändert:

Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2016 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf

5.555,25 Euro

nebst Zinsen in Höhe von von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 04.07.2016.

Der weitergehende Antrag auf Kostenerstattung wird zurückgewiesen..

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % nach einem Streitwert von 3.567,60 Euro.

3. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2;

Gründe: