OLG München - Beschluss vom 23.04.2018
6 St (K) 12/18
Normen:
VV RVG Nr. 4121, Vorbem. 4 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 555
NStZ-RR 2018, 296

Erfallen der Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin

OLG München, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 6 St (K) 12/18

DRsp Nr. 2018/11016

Erfallen der Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin

Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 RVG -VV für die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet.

Tenor

Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4121, Vorbem. 4 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8; RVG § 56 Abs. 1 S. 1; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I

1. Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt H. beantragt, für den 20. Februar 2018 (vorgesehen als 412. Hauptverhandlungstag) einen Vorschuss auf die gesetzlichen Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 4121 VV RVG am (110. bis 119. Hauptverhandlungstag) in Höhe von 434,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer festzusetzen.

Der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wies den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2018 darauf hin, dass eine Gebühr nach Nr. 4121 VV RVG nur dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich zu einem anberaumten Termin erscheint, was bis 09:45 am 20. Februar 2018 nicht der Fall gewesen sei.