OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.09.2016
I-20 W 106/15
Normen:
RVG -VV Nr. 2100;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.10.2015
LG Duisburg, vom 08.06.2015

Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen I-20 W 106/15

DRsp Nr. 2017/4879

Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Eine erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung entstandene Terminsgebühr kann nicht aufgrund der in einer Beschlussverfügung enthaltenen Kostengrundentscheidung festgesetzt werden. 2. Das gilt umso mehr, wenn das Gespräch nicht dem einstweiligen Verfügungsverfahren zuzuordnen war, sondern der Vermeidung einer Hauptsacheklage dienen sollte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 18. November 2015 abgeändert und zwar dahin, das auf Grund des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2015 von dem Antragsgegner 807,20 Euro - achthundertundsieben Euro und zwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2100;

Gründe

A)