FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2019
5 K 338/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 396

Erfassen und Versteuern des auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns als sonstige Einkünfte bzw. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Nutzung der Eigentumswohnung zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 5 K 338/19

DRsp Nr. 2020/221

Erfassen und Versteuern des auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinns als sonstige Einkünfte bzw. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Nutzung der Eigentumswohnung zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken; Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

Tenor

1.

der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2019 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG aus der Veräußerung des Objekts A-Straße 1 in X mit null Euro angesetzt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. 4.