FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2018
3 K 1280/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 3; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 675
EFG 2019, 358

Erfassen von einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehenden Anschaffungskosten in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung; Abhängigkeit der erfolgswirksamen Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung erfassten Anschaffungskosten von der Handhabung bei der Gesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 1280/18

DRsp Nr. 2019/2184

Erfassen von einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehenden Anschaffungskosten in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung; Abhängigkeit der erfolgswirksamen Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung erfassten Anschaffungskosten von der Handhabung bei der Gesellschaft

1. Anschaffungskosten, die einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Erwerb des Gesellschaftsanteils entstehen, sind in voller Höhe in einer Ergänzungsrechnung zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.2. Die erfolgswirksame Auflösung der in einer solchen Ergänzungsrechnung erfassten Anschaffungskosten ist nicht von der Handhabung bei der Gesellschaft abhängig.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 3; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, in welcher Höhe im Streitjahr (2015) Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen einer für den Beigeladenen geführten Ergänzungsrechnung anzusetzen sind.