FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2022
13 K 39/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1400

Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, bei der vermietenden Gesellschaft als Betriebseinnahmen

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 13 K 39/21

DRsp Nr. 2022/15246

Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, bei der vermietenden Gesellschaft als Betriebseinnahmen

1. Werden an den Grundstücken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angehörigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang, wenn die Grundstücke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.2. Werden die Grundstücke und die Anteile der Personengesellschaft später von einem anderen Steuerpflichtigen (dem Kläger) erworben, wandelt sich der Veranlassungszusammenhang für die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.3. Zahlungen zur Ablösung so entstandener Grundschulden sind weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch stellen sie nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile der Personengesellschaft dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

1. 2.