FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2008
3 K 1907/07 E
Normen:
EStG § 6a Abs. 3; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 463

Erfassen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung einer GmbH an den Gesellschafter als steuerpflichtigen Arbeitslohn - Kürzung Vorwegabzug; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsanspruchs; Zinsanteile; Pensionsrückstellungen; Arbeitslohn; Altersversorgung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 1907/07 E

DRsp Nr. 2009/10613

Erfassen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung einer GmbH an den Gesellschafter als steuerpflichtigen Arbeitslohn - Kürzung Vorwegabzug; Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionsanspruchs; Zinsanteile; Pensionsrückstellungen; Arbeitslohn; Altersversorgung

1. Es reicht für die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges eines von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, dass er nur in einigen Veranlagungszeiträumen seine Pensionsanwartschaft vollständig zu Lasten seines Gewinnanteiles finanziert hat, wenn er mehrere Jahre seine Altersversorgung auch auf Kosten der Mitgesellschafter erlangt hat. 2. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch der geringste Erwerb auf Kosten der anderen Gesellschafter ist vorwegabzugsschädlich. 3. Nur wenn die Gesamtschau der in der Vergangenheit für den Gesellschafter erbrachten Zuführungen und der von ihm dafür erbrachten Gewinnverzichte ergibt, dass der Gesellschafter bei Erreichen des Pensionsalters seine Pension voraussichtlich vollständig zu Lasten eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die GmbH erworben haben werden wird, bleibt der Vorwegabzug ungekürzt. 4. Die in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen enthaltenen Zinsanteile sind als Teil der für den Gesellschafter von der Gesellschaft erbrachten Aufwendungen anzusehen.