FG Bremen - Urteil vom 29.04.1999
396065K 3
Normen:
BewG 1983 § 95 Abs. 2 ; BewG 1983 § 13 ; BewG 1983 § 4 ; BewG 1983 § 97 Abs. 1 Nr. 3 ; BewG 1983 § 104 ; BewG § 95 Abs. 1 ;

Erfassung des Erstattungsanspruchs einer Baufirma gegenüber der ZKV-Bau hinsichtlich der späteren Vorruhestandsleistungen für jetzt noch aktive Arbeitnehmer bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

FG Bremen, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 396065K 3

DRsp Nr. 2001/1504

Erfassung des Erstattungsanspruchs einer Baufirma gegenüber der ZKV-Bau hinsichtlich der späteren Vorruhestandsleistungen für jetzt noch aktive Arbeitnehmer bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

1. Ein Bauunternehmen musste nach der vor 1993 gültigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die tarifvertraglich geregelten Erstattungsansprüche gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) wegen der Vorruhestandsleistungen für noch aktive Arbeitnehmer mit erst künftig eintretender Bezugsberechtigung ("Anwärter ohne Bereiterklärung") jedenfalls dann als Besitzposten ansetzen, wenn das Unternehmen wegen seiner Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern einen Schuldposten entsprechend dem BMF-Erlass in BStBl I 1985, 76 angesetzt hatte und die ZKV-Bau durch einen im Tarifvertrag geregelten, zusagenden "Vorbescheid" ihre Erstattungspflicht grundsätzlich anerkannt und sich der Erstattungsanspruch dadurch so konkretisiert hatte, dass eine bewertungsfähige Forderung entstand. 2. Insoweit ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids noch nicht konkret feststand, welcher von den Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gestellt hatten, dieses tatsächlich später beziehen würde und welche Höhe der tatsächliche monatliche Bezug haben würde.

Normenkette:

BewG 1983 § 95 Abs. ;