Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014 12 K 3221/10 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist, ob Zinszahlungen einer Mitunternehmerschaft, die § 8a Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (i.d.F. von Art.
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