FG Köln - Urteil vom 26.03.2013
8 K 1406/11
Normen:
EStG § 3 Nr 40; EStG § 17 Abs 1; EStG § 17 Abs 4; EStG § 3c;

Erfassung eines Auflösungsverlusts nicht nach Halbeinkünfteverfahren

FG Köln, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen 8 K 1406/11

DRsp Nr. 2013/13709

Erfassung eines Auflösungsverlusts nicht nach Halbeinkünfteverfahren

Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 1, 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gem. § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr 40; EStG § 17 Abs 1; EStG § 17 Abs 4; EStG § 3c;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust des Klägers gemäß § 17 EStG in Höhe von 72.081,– EUR unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von lediglich 36.041,– EUR im Einkommensteuerbescheid 2005 zu erfassen ist.

Der Kläger war nach formwechselnder Umwandlung der J GmbH in die D AG im Jahr 2000 als Vorstandsmitglied mit zunächst 37,62 % und ab dem 15.04.2003 mit 75.24 % an der D AG bis zu deren Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.01.2005 beteiligt.