FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2019
8 K 892/16
Normen:
UmwStG § 9; UmwStG § 3 Abs. 2;

Erfassung eines Ausgleichspostens gebildeter Pensionsrückstellungen für den beherrschenden Gesellschafter in der Sonderbilanz dieses Gesellschafters bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 8 K 892/16

DRsp Nr. 2024/7757

Erfassung eines Ausgleichspostens gebildeter Pensionsrückstellungen für den beherrschenden Gesellschafter in der Sonderbilanz dieses Gesellschafters bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

1. Eine Rückstellung, die eine Kapitalgesellschaft aufgrund einer Pensionszusage zugunsten eines bei ihr angestellten Gesellschafters passiviert hat, ist nach einem Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Teilwert in die Übernahmebilanz der GbR zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr 1 bis 3 UmwStG erfüllt sind. 2. Durch den Formwechsel entsteht im Regelfall kein Übernahmefolgegewinn.

Tenor

1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die GbR I für 2009 vom 7. September 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2016 wird wie folgt geändert:

a.

die festgestellten nach Quote verteilten laufenden Einkünfte werden um 46.633 € auf 329.772,13 € erhöht,

b.

die als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Vergütungen werden um 601.320 € auf 0 € herabgesetzt; hiervon entfallen auf den Beteiligten Nr. 1 V 477.358 € und auf den Beteiligten Nr. 2 S 123.962 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 76% und die Klägerin zu 24%.