Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) im Jahr 2009 in Höhe von 50.000,00 EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Renteneinkünfte. Daneben setzte das Finanzamt im Bescheid für 2009 über Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag Kapitalerträge im Sinne des § 32 d Abs. 1 EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages in Höhe von ... EUR fest. Darin enthalten waren Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR.
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