BFH - Beschluss vom 03.06.2005
XI S 7/04 (PKH)
Normen:
EStG § 18 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1556
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 521/03

Erfinder; Gewinnerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen XI S 7/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/10523

Erfinder; Gewinnerzielungsabsicht

Es ist durch die BFH-Rspr. geklärt, dass die im Rahmen einer Erfindertätigkeit erzielten Verluste steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn die Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht abgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 18 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller, der im Ausland akademische Ausbildungen in den Bereichen der Mathematik und Informatik absolviert hat, war seit 1980 selbständig als Systemanalytiker tätig. Für die Jahre 1980 bis einschließlich 1993 erklärte er insgesamt Verluste aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 57 020 DM. Betriebseinnahmen erzielte er nur in den Jahren 1982 bis 1985, die allerdings nur in den Jahren 1982 und 1983 zu positiven Ergebnissen in Höhe von 6 272 DM bzw. 721 DM führten. Nach seinen Angaben befasste er sich mit der Erfindung von Algorithmen für die Optimierung von Datenübertragungen bzw. der Entwicklung von Computerprogrammen.